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BGBl II 160/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Verordnung: Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 - TOV 2017

160. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Auswahl und Ausbildung zur Truppenoffizierin und zum Truppenoffizier (Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 - TOV 2017)

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
  2. 2. den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.

    Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.

(2) Unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades gelten nach dieser Verordnung Personen, die

  1. 1. am Auswahlverfahren teilnehmen, als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) und
  2. 2. an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, als Militärakademikerinnen und Militärakademiker (MAk).

Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung

§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.

(2) Der Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1993.

(3) Der Truppenoffizierslehrgang hat als berufsfeldbezogene Führungsausbildung jene Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant, Fachoffizierin und Fachoffizier sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit sowie für die Vertretung einer Einheitskommandantin oder eines Einheitskommandanten jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kompetenzen werden erreicht durch Vermittlung

  1. 1. des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens und
  2. 2. der für die Einstiegsfunktion einer Truppenoffizierin und eines Truppenoffiziers relevanten Führungskompetenzen der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung.

(4) Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche Stelle durchzuführen.

(5) Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der entsprechenden Dienstprüfung.

2. Abschnitt

Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung

Aufbau und Zulassung

§ 3. (1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst

  1. 1. die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
  2. 2. die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
  3. 3. das Aufnahmeverfahren in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind

  1. 1. die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
  2. 2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
    1. a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
    2. b) die Studienberechtigungsprüfung oder
    3. c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,

  1. 3. eine einschlägige berufliche Qualifikation
    1. a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
    2. b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.

Ablauf und Zulassungsprüfung

§ 4. (1) Die Kaderanwärterausbildung 2 nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BUO 2017, BGBl. II Nr. 442/2016, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. Der Lehrgang hat auch die für die Zulassungsprüfung erforderlichen Ausbildungsfächer nach Anlage 1 zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“).
  2. 2. Der Lehrgang hat auch der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu dienen. Dazu sind während des Lehrganges anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Zulassungsprüfung zu bewertenden Kompetenzen zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.

(2) Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Führungsausbildung Teil 1 und
  2. 2. Körperausbildung.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(3) Die Beurteilung hat zu erfolgen

  1. 1. im Fach Abs. 2 Z 1 schriftlich und praktisch sowie
  2. 2. im Fach Abs. 2 Z 2 praktisch.

(4) Den Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärtern, die erfolgreich abgeschlossen haben

  1. 1. die Zulassungsprüfung für den Truppenoffizierslehrgang und
  2. 2. den ersten Teil der Dienstprüfung nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BUO 2017, hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter,

    ist durch die Zulassungskommission nach einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe militärischer Erfordernisse jeweils ein entsprechender Rangplatz zuzuerkennen.

(5) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Abs. 4 auch die Zuerkennung eines Studienplatzes im Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.

(6) Hinsichtlich der Waffengattung Fliegertruppe ist die erreichte Qualifikation Einsatzpilot der positiven Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter einschließlich des entsprechenden Teils der Dienstprüfung gleichzuhalten.

Zulassungskommission

§ 5. (1) Für die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung eines entsprechenden Rangplatzes nach § 4 Abs. 4 ist an der Theresianischen Militärakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus

  1. 1. der oder dem Vorsitzenden,
  2. 2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern und
  3. 3. der Kommandantin oder dem Kommandanten des Lehrganges nach § 4 Abs. 1.

(2) Die Kommandantin oder der Kommandant der Theresianischen Militärakademie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer eines Jahres zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission

  1. 1. ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
  2. 2. endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach § 4 Abs. 3 einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 Z 2 heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

3. Abschnitt

Truppenoffizierslehrgang

Aufbau und Ausbildungsformen

§ 6. (1) Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.

(2) Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 7. (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Führungsausbildung Teil 2 bis 5 und
  2. 2. Waffengattungs- oder Fachausbildung.

    Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen mündlich oder schriftlich und jedenfalls praktisch abzulegen

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 Teil 2 bis 4 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 1 Teil 5 und Z 2 vor einem Prüfungssenat.

    Erforderliche schriftliche Prüfungsteile sind als Klausurarbeiten abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses der jeweiligen Teilprüfung ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.

(3) Die Militärakademikerinnen und Militärakademiker sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden.

(4) Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(5) Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches nach Abs. 1 Z 2.

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. der Kommandantin oder dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
  2. 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus den entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 7 notwendigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Wiederholung, Unterbrechung und Erlöschen der Zulassung

§ 9. (1) Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung nach den in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.

(2) Über den Fälle des § 5 Abs. 1 hinaus ist während der Truppenoffiziersausbildung bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung einer Militärakademikerin oder eines Militärakademikers zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu beurteilen und eine Empfehlung über einen weiteren Verbleib in oder einen Ausschluss aus dem Truppenoffizierslehrgang zu beschließen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Fach- und Methodenkompetenz, die personale Kompetenz, die sozial-kommunikative Kompetenz sowie die Aktivitäts- und Handlungskompetenz der oder des Betroffenen zu beurteilen. Diese Kommission ist durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu bestellen und hat aus einer oder einem Vorsitzenden und zumindest vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. § 5 Abs. 2 bis 4 betreffend die Bestellung, die Mitgliedschaft und die Beschlussfassung der Kommission für die Abschlussprüfung ist anzuwenden.

(3) Für Militärakademikerinnen und Militärakademiker,

  1. 1. die aus dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung ausscheiden, oder
  2. 2. bei denen nach Einholung der Empfehlung der Kommission nach Abs. 2 deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung für einen Verbleib im Truppenoffizierslehrgang durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgestellt wurde, oder
  3. 3. die die zweite Wiederholungsprüfung nach § 7 Abs. 4 nicht bestanden haben,

    erlischt die Zulassung zum Truppenoffizierslehrgang.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem Beginn des Wintersemesters 2017/18 begonnen haben und bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2019 regulär beendet werden, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 weiter anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 84/2012, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Doskozil

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