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§ 15 ZollR-DV 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Abschnitt E

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)

Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)

§ 15.

Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

  1. 1. in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
  2. 2. in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
  1. 4. bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
  2. 5. im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen bei Zutreffen des § 21 – in einem Antrag an das Zollamt Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003315

Dokumentnummer

NOR40230753

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