vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 197/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

197. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zollrechts

197. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Durchführung des Zollrechts geändert wird

Aufgrund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004), BGBl. II Nr. 184/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 448/2013, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu Abschnitt B wird nach dem Wort „Amtsplatz“ die Wortfolge „ und zugelassene Warenorte“ eingefügt.

2. In § 6 wird „§ 119 Abs. 1“ durch „§ 119“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu Abschnitt D lautet:

„Abschnitt D
Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)“

4. § 7 samt Überschrift entfällt.

5. § 8 samt Überschrift entfällt.

6. § 9 samt Überschrift entfällt.

7. Vor § 10 werden folgende §§ 9a bis 9b samt Überschriften eingefügt:

„Zu Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 9a. Die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1 in der geltenden Fassung, wird in Form einer papiermäßigen Vorgangsweise zugelassen.

Zu Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 9b. (1) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen zulässig.

(2) Werden Waren durch Handlungen nach Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung im Sinn des § 87 ZollR-DG.“

8. Die Überschrift zu § 10 entfällt.

9. In § 10 wird die Zitierung „Art. 233 Buchstabe a ZK-DVO“ durch die Zitierung „Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446“ ersetzt.

10. § 11 samt Überschrift entfällt.

11. § 12 samt Überschrift entfällt.

12. Die Überschrift zu § 13 lautet:

„Zu Art. 83 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446“

13. § 14 lautet samt Überschrift:

„Zu Art. 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 14. Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Art. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro je Erhebungsmaßnahme nicht erreicht.“

14. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

§ 14a. Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.“

15. Die Überschrift zu Abschnitt E lautet:

„Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)“

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ wird durch die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ersetzt.

b) Z 3 entfällt.

17. § 16 entfällt.

18. § 17 Abs. 2 entfällt, der bisherige Abs. 1 wird zum Text der Bestimmung und es entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

19. § 18 entfällt.

20. In § 19 Z 2 entfällt die Wortfolge „in Evidenz zu nehmen und“.

21. In § 20 wird die Zitierung „Art. 190 Abs. 1 ZK“ durch die Zitierung „Art. 91 des Zollkodex“ und die Wortfolge „nach dem nächst günstigeren Zollsatz“ durch die Wortfolge „nach dem günstigsten weltweit anwendbaren Zollsatz“ ersetzt.

22. In § 21 entfällt die Wortfolge „oder bei Anträgen gemäß § 15 Z 3“.

23. In § 22 wird der Verweis „§ 45 Abs. 3 ZollR-DG“ durch den Verweis „§ 51 Abs. 3 ZollR-DG“ ersetzt.

24. § 23 lautet:

§ 23. (1) Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 434 vom 29.12.2015 S. 558 in der geltenden Fassung, unterliegen, ist die Zollanmeldung in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (§ 17).

(2) Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.“

25. In § 25 Abs. 1 wird der Verweis „des Titels I ZBefrVO“ durch den Verweis „des Titels II Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO), ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23 in der geltenden Fassung“ ersetzt.

26. In § 27 Z 3 wird der Begriff „Gemeinschaftswaren“ durch den Begriff „Unionswaren“ ersetzt.

27. In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Zollagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle“ durch die Wortfolge „in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager“ ersetzt.

28. In § 29 wird der Begriff „Barauslagenersätze“ durch den Begriff „Kostenersätze“ und der Verweis „§ 7 Abs. 3 ZollR-DG“ wird durch den Verweis „§ 8 Abs. 3 ZollR-DG“ ersetzt.

29. Der bisherige Abschnitt I wird zu Abschnitt J.

30. Der bisherige § 30 wird zu § 31.

31. Vor Abschnitt J wird folgender Abschnitt I samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt I

Zu § 41 ZollR-DG

§ 30. (1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird

  1. 1. die Verletzung der Gestellungspflicht;
  2. 2. die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex);
  3. 3. die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
  4. 4. die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.

(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des

1. Abs. 1 Z 1 das Vierfache,

2. Abs. 1 Z 2 das Dreifache,

3. Abs. 1 Z 3 das Zweifache,

4. Abs. 1 Z 4 das Zweifache.“

32. Im Anhang zu § 10 wird die Zitierung „Art. 233 Buchstabe a dritter Anstrich ZK-DVO“ durch die Zitierung „Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 “ ersetzt.

Schelling

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)