Zahnärzteausweis
§ 15.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
- 1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
- 2. den bzw. die Vor- und Familiennamen;
- 3. die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a oder § 9 Abs. 1b Z 1,
- 4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
- 5. die Staatsangehörigkeit,
- 6. das Bild,
- 7. die Unterschrift und
- 8. die Eintragungsnummer
- des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40250657
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