Änderungsmeldungen
§ 14
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
- 1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
- 2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
- 3. jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
- 4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
- 5. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
- 6. die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);
- 7. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);
- 8. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
- 9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.
Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
- 1. die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und
- 2. diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
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