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§ 13 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Versagung der Eintragung

§ 13

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.