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§ 15 VoGrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

§ 15.

(1) Beabsichtigt eine Person, in einer Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung die Sprache einer Volksgruppe zu verwenden, so hat sie dies unverzüglich nach Zustellung der Ladung der Behörde oder Dienststelle bekanntzugeben; durch schuldhafte Unterlassung einer solchen Bekanntgabe verursachte Mehrkosten können der betreffenden Person auferlegt werden. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe entfällt bei Verfahren, die auf Grund eines in der Sprache einer Volksgruppe abgefaßten Anbringens durchgeführt werden. Die Bekanntgabe gilt für die Dauer des ganzen weiteren Verfahrens, sofern sie nicht widerrufen wird.

(2) Bedient sich eine Person in einem Verfahren der Sprache der Volksgruppe, so ist auf Antrag einer Partei (eines Beteiligten)‑ soweit das Verfahren den Antragsteller betrifft ‑ sowohl in dieser als auch in deutscher Sprache zu verhandeln. Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen.

(3) Ist das Organ der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher beizuziehen.

(4) Mündliche Verhandlungen (Tagsatzungen), die vor einem der Sprache der Volksgruppe mächtigen Organ durchgeführt werden und an der nur Personen teilnehmen, die bereit sind, sich der Sprache der Volksgruppe zu bedienen, können abweichend von Abs. 2 nur in der Sprache einer Volksgruppe durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündliche Bekanntgabe von Entscheidungen, die jedoch auch in deutscher Sprache festzuhalten sind.

(5) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ein Protokoll (eine Niederschrift) aufzunehmen, so ist es sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache der Volksgruppe abzufassen. Ist der Schriftführer der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig, so hat die Behörde oder Dienststelle unverzüglich eine Ausfertigung des Protokolls in der Sprache der Volksgruppe herstellen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR40129757

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