§ 14.
(1) Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Sprache einer Volksgruppe zulässige schriftliche oder mündliche Anbringen, die zu Protokoll (Niederschrift) gegeben werden, sind von der Behörde oder Dienststelle, bei der sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, unverzüglich zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, sofern dies nicht offenkundig entbehrlich ist. Werden solche Anbringen zugestellt, so ist eine Ausfertigung der deutschen Übersetzung anzuschließen.
(2) Leitet die Behörde oder Dienststelle ein Anbringen in der Sprache der Volksgruppe wegen Unzuständigkeit an eine andere Behörde oder Dienststelle weiter, bei der diese Sprache nicht zugelassen ist, so gilt die Verwendung dieser Sprache als Formgebrechen. Sofern die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, sind derartige Eingaben unter Setzung einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen; wird die Eingabe innerhalb dieser Frist mit einer Übersetzung wieder eingebracht, so gilt sie als am Tag ihres ersten Einlangens bei der Behörde überreicht.
(3) Ist einer Partei (einem Beteiligten) oder anderen Privatpersonen (Zeugen, Sachverständigen u. a.) die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgeschrieben, so ist diesen Personen auf Verlangen eine Übersetzung des Vordruckes in die Sprache der Volksgruppe auszuhändigen. Die geforderten Angaben sind jedoch auf dem amtlichen Vordruck zu machen, wobei die Sprache der Volksgruppe verwendet werden kann, soweit dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000602
Dokumentnummer
NOR12008777
alte Dokumentnummer
N11976152880
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