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§ 15 VgBSeil 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

6. Abschnitt: Personen gemäß § 20 SeilbG 2003

Verzeichnis

§ 15

(1) Das Verzeichnis der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geführt und ist nach folgenden seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilt:

  1. 1. Maschinenbautechnik: seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß §§ 18 und 48 Abs. 1 SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet Maschinenbau einschließlich der verkehrstechnischen Belange sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen.
  2. 2. Bautechnik: seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß §§ 18 und 48 Abs. 1 SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet Bautechnik einschließlich der verkehrstechnischen Belange sowie einfache maschinelle Einrichtungen.
  3. 3. Elektrotechnik: seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß §§ 18 und 48 Abs. 1 SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet der Elektrotechnik sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen.

(2) In das Verzeichnis werden Name und Anschrift sowie der Fachbereich der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 eingetragen. Das Verzeichnis liegt beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf und wird auf Anfrage an interessierte Personen und Stellen übermittelt.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 und die Übermittlung der eingetragenen Daten an Dritte setzt die ausdrücklich erklärte Zustimmung des Einzutragenden im Sinne §§ 1 Abs. 2 und 4 Z 14 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, voraus.

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