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§ 48 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 48.

(1) Die Behörde hat die Betriebsbewilligung allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Fachbereiche berührt werden, beizuziehen.

(2) Werden im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt werden, bei Sicherheitsbauteilen, Teilsystemen oder der Infrastruktur Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes oblag.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209234

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