vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. August 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 146/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 13 der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 146/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 13 der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 146/2011, antreten.

(7)  Lehrzeiten, die im Lehrberuf Veranstaltungstechnik gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Veranstaltungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011625

Dokumentnummer

NOR40237018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)