Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche
§ 15.
Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251113
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