Explosionsgefährdete Bereiche – ortsbewegliche Behälter
§ 18.
(1) Um ortsbewegliche Behälter im Freien zur ausschließlich passiven Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt: Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante.
(2) Um ortsbewegliche Behälter in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung gilt:
- 1. Zone 2 im ganzen Raum bei natürlicher Lüftung bei einem Rauminhalt von höchstens 100 m3;
- 2. Zone 2 bei einem Rauminhalt von mehr als 100 m3 bei natürlicher Lüftung bis zu einer Höhe von 0,5 m über die höchste Lagerhöhe, mindestens jedoch bis zu einer Höhe von 1,5 m;
- 3. keine Zone bei Vorhandensein einer ständig in Betrieb befindlichen und überwachten mechanischen Lüftung, durch die ein mindestens zweifacher Luftwechsel bewirkt wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251115
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