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§ 17 VbF 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Explosionsgefährdete Bereiche – Lüftungseinrichtungen, Abgabeeinrichtungen, Füllstellen und Pumpen

§ 17.

(1) Um Lüftungseinrichtungen gilt:

  1. 1. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Mündungen von Entlüftungseinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern bis zum Boden; wenn die Zone die Kontur des Behälters berührt, müssen die Zonen von der Kontur aus bemessen werden;
  2. 2. Zone 1 im Radius von 0,5 m um die Mündung von Entlüftungsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern.

(2) Um Füllstellen (Füllschächte, Füllschränke, Füllanschlüsse) gilt:

  1. 1. Zone 1 im Inneren von Füllschächten und Füllschränken;
  2. 2. keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Füllschächten;
  3. 3. Zone 2 allseits in einem Abstand von 0,2 m um geschlossene Füllschränke im Freien;
  4. 4. Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 2 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche um geöffnete Füllschächte und um die Öffnung von Füllschränken;
  5. 5. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung im Freien;
  6. 6. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung in Räumen;
  7. 7. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften von Schlauchkupplungen, wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird;
  8. 8. Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um Kupplungshälften, wenn diese im getrennten Zustand technisch dicht sind (zB Trockenkupplungen), wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251150

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