§ 15
Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
(1) Das Grundbuchsgericht darf Eintragungen in das Grundbuch, die eine nach § 12 Abs. 1 bewilligungspflichtige Grundstücksänderung zum Inhalt haben, nur bewilligen, wenn hiefür die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 vorliegt.
(2) Wurde eine Eintragung in das Grundbuch bewilligt, ohne daß die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Bewilligung vorliegt, so hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist um die Erteilung dieser Bewilligung anzusuchen. Sucht der Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist um die Erteilung der Bewilligung an, so hat die Behörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, daß für die betreffende Grundstücksänderung die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Bewilligung nicht vorliegt. Die Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.
(3) Das Grundbuchsgericht hat eine bereits erfolgte Eintragung einer Grundstücksänderung im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen, wenn ihm der rechtskräftige Bescheid, mit dem ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach § 12 Abs. 1 abgewiesen oder eine solche Bewilligung nachträglich aufgehoben oder eine Feststellung nach Abs. 1 zweiter Satz getroffen wurde, mitgeteilt wird. Eine solche Löschung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Eintragung mehr als drei Jahre verstrichen sind oder wenn Dritte im guten Glauben auf die Eintragung bücherliche Rechte erworben haben.
22.10.2025
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