§ 15 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 15

Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

(1) Eintragungen in das Grundbuch, die eine nach § 12 Abs. 1 bewilligungspflichtige Grundteilung zum Gegenstand haben, dürfen vom Grundbuchsgericht nur bewilligt werden, wenn hiefür die Grundteilungsbewilligung vorliegt.

(2) Ist eine Eintragung im Grundbuch bewilligt worden, ohne daß die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Grundteilungsbewilligung vorliegt, so hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist um die Grundteilungsbewilligung anzusuchen. Wird innerhalb dieser Frist ein solches Ansuchen nicht gestellt, so hat die Behörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, daß die nach § 12 Abs. 1 für die Grundteilung erforderliche Bewilligung nicht vorliegt. Die Einleitung dieses Feststellungsverfahrens ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.

(3) Das Grundbuchsgericht hat eine bereits erfolgte Eintragung einer Grundteilung im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen, wenn ihm ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem die Grundteilungsbewilligung versagt bzw. nachträglich aufgehoben oder eine Feststellung nach Abs. 2 getroffen wurde, mitgeteilt wird. Diese Löschung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind oder wenn Dritte im guten Glauben auf diese Eintragung bücherliche Rechte erworben haben.

22.10.2025

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