§ 15 TBG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.2023

2. Unterabschnitt

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 15

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Bauprodukte, für die

  1. a) eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
  2. b) eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

14.02.2023

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