§ 15 TBG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2016

2. Unterabschnitt

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 15

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

11.05.2016

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