§ 15 SLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 15
Nichtberücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter

Bei der Bemessung von Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen sind folgende eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:

  1. a) Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz;
  2. b) Pflegegeld im Ausmaß von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3;
  3. c) 20 % einer Rente, einer Pension, eines Ruhe- oder eines Versorgungsgenusses nach gesetzlichen Vorschriften zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen;
  4. d) von einem Erwerbseinkommen oder einem Folgeeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit, mit Ausnahme der Einkünfte nach lit. c, ein Betrag von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende als Taschengeld zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse; vom nach Abzug des Taschengeldes verbleibenden Einkommen ein Betrag von 50 %, der nachweislich für begünstigte Zwecke im Sinne einer nachhaltigen Verselbstständigung einzusetzen ist;
  5. e) Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen der hilfsbedürftigen Person verwendet werden;
  6. f) bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Betreuungseinrichtung unterstützt werden, vom Vermögen ein Betrag von 10.000 Euro (der Vermögensfreibetrag gemäß § 8 Abs. 5 lit. c SLG ist auf diesen Betrag anzurechnen); im Falle des Todes ist dieser Freibetrag zur Bestreitung der Todfallskosten einzusetzen.

09.03.2021

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