Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund
§ 15.
(1) Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind § 13 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.
(2) Das Gutachten für einen Kontrollverbund muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Funktionsweise, die Aufgaben- und Risikoverteilung sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb des Kontrollverbunds nachvollziehen zu können.
(3) Abweichungen in der Umsetzung des SKS bei einzelnen Unternehmern des Kontrollverbunds sind zu beschreiben und bei Wesentlichkeit gesondert zu bewerten.
Schlagworte
Aufgabenverteilung
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
20010508
Dokumentnummer
NOR40210193
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