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§ 14 SKS-PV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

3. Hauptstück

Gutachten Mindestinhalt des Gutachtens für einen einzelnen Unternehmer

§ 14.

(1) Das Gutachten nach einer Erstprüfung ist schriftlich zu verfassen und hat zumindest folgende Bestandteile enthalten:

  1. 1. Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen (zur Risikobeurteilung, Aufbau- und Funktionsprüfungen sowie der weiteren Prüfungshandlungen).
  2. 2. gegebenenfalls die Beschreibung des unter Berücksichtigung der vom Unternehmer der Abgabenbehörde vorgelegten anderen Nachweise festgelegten Umfangs der Wirksamkeitsprüfung samt Aufzählung der Nachweise.
  3. 3. eine Aussage,
  1. a) ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über die Grundelemente des SKS den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (§ 11 Abs. 2) sind.
  2. b) dass die dargestellten Grundelemente dazu geeignet sind,
  1. c) zu welchem Zeitpunkt die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS umgesetzt waren.
  2. d) ob gewährleistet ist, dass das SKS laufend an geänderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert wird.
  3. e) ob gewährleistet ist, dass die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken und die vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des SKS sowie die regelmäßig anfallenden steuerlich relevanten Prozesse überprüfbar dokumentiert sind und diese Dokumentation laufend aktualisiert wird.
  1. 4. eine Aussage über die inhärenten Grenzen des SKS.
  2. 5. eine Aussage zur weiterhin bestehenden Eignung des für die folgenden drei Geschäftsjahre eingerichteten SKS, wenn sich die Rahmenbedingungen nicht wesentlich ändern.
  3. 6. Datum des Gutachtens: Das Gutachten ist auf den Tag der Beendigung der Prüfung zu datieren.
  4. 7. Name der Gutachterin bzw. des Gutachters (SteuerberaterIn/WirtschaftsprüferIn).
  5. 8. Ort der Prüfung.

(2) Das Gutachten nach einer Folgeprüfung ist schriftlich zu verfassen. Dabei ist anzugeben, auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Es hat alle Bestandteile eines Gutachtens nach einer Erstprüfung (Abs. 1) zu enthalten. Zusätzlich hat das Gutachten nach einer Folgeprüfung ein Urteil darüber zu enthalten, dass die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS wirksam waren.

Schlagworte

Aufbauprüfung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210192

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