Prüfungsziele (Gutachtenauftrag)
§ 13.
(1) Das Ziel der Konzeptionsprüfung ist es, zu beurteilen,
- 1. ob die Analyse aller wesentlichen steuerrelevanten Risiken, die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sachgerecht, vollständig und überprüfbar durchgeführt worden und dokumentiert sind;
- 2. ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen zur Konzeption des SKS in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (§ 11 Abs. 2) sind und
- 3. ob die in der Beschreibung des SKS dargestellten Grundelemente des SKS geeignet sind, die Ziele des SKS (§ 5) zu erreichen.
(2) Das Ziel der Umsetzungsprüfung ist es, zu beurteilen,
- 1. ob und zu welchem Zeitpunkt die Maßnahmen umgesetzt waren,
- 2. ob alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden sind, um gewährleisten zu können, dass
- a) das SKS an geänderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert wird, und
- b) die Dokumentation der Beurteilung der wesentlichen steuerrelevanten Risiken und der vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des SKS sowie der wesentlichen steuerlich relevanten Prozesse regelmäßig aktualisiert wird.
(3) Das Ziel der Wirksamkeitsprüfung ist es, zu beurteilen, ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS innerhalb des Zeitraumes seit der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS wirksam waren. Das ist dann der Fall, wenn sich aufgrund der Prüfungshandlungen ergibt, dass gewährleistet ist, dass mit hinreichender Sicherheit in der überwiegenden Anzahl der Fälle, jedenfalls aber in sämtlichen wesentlichen Fällen
- 1. die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen ist und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt worden sind,
- 2. die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt worden sind und
- 3. Vorgänge, die zu Regelverstößen führen hätten können in der Regel rechtzeitig beendet worden sind oder
- 4. im Fall bereits eingetretener Regelverstöße zeitnah die zuständige Abgabenbehörde informiert worden ist.
- Der Umfang der Wirksamkeitsprüfung kann unter Berücksichtigung der vom Unternehmer der Abgabenbehörde vorgelegten anderen Nachweise festgelegt werden. Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung ist auch zu beurteilen, ob die seit der Erstellung des letzten Gutachtens mit den Organen des zuständigen Finanzamtes (§ 153f Abs. 4 BAO) vereinbarten wesentlichen Schlüsselkontrollen durchgeführt und allenfalls aufgetragene Verbesserungsmaßnahmen ohne unnötigen Aufschub und vollständig umgesetzt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
20010508
Dokumentnummer
NOR40210191
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