§ 15 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

III. Abschnitt

Besondere soziale Dienste für Behinderte

§ 15

(1) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Behinderte in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen, wobei bestehende Einrichtungen jedenfalls zu berücksichtigen sind:

  1. a) Dienste für die pflegerische Betreuung von schwerstbehinderten Kindern an öffentlichen Pflichtschulen und privaten Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht;
  2. b) Dienste für die physikotherapeutische Betreuung schwerstbehinderter Kinder;
  3. c) Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und sportlicher Betätigung und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben;
  4. d) Erholungsaktionen;
  5. e) Hilfe zur Tragung der Mehrkosten für die Errichtung und Ausstattung von behindertengerechtem Wohnraum;
  6. f) Zuschüsse zum Ankauf von Personenkraftwagen für Behinderte.

(2) Auf die Leistung sozialer Dienste für Behinderte besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Soziale Dienste nach Abs. 1 lit. a dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.

(4) Die Leistung von sozialen Diensten nach Abs. 1 lit. a ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer zumutbaren Beitragsleistung abhängig zu machen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Beitrag insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung zu leisten ist. Bei ganztägiger Betreuung darf der Beitrag 50 vH des im Einzelfall zustehenden Pflegegeldes nicht überschreiten.

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