§ 15 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

III. Abschnitt

Besondere soziale Dienste für Behinderte

§ 15

(1) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Behinderte in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen, wobei bestehende Einrichtungen jedenfalls zu berücksichtigen sind:

  1. a) Dienste für pflegerische Tätigkeiten in Sonderschulklassen für schwerstbehinderte Kinder;
  2. b) Dienste für die physikotherapeutische Betreuung schwerstbehinderter Kinder;
  3. c) Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und sportlicher Betätigung und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben;
  4. d) Erholungsaktionen;
  5. e) Hilfe zur Tragung der Mehrkosten für die Errichtung und Ausstattung von behindertengerechtem Wohnraum;
  6. f) Zuschüsse zum Ankauf von Personenkraftwagen für Behinderte.

(2) Auf die Leistung sozialer Dienste für Behinderte besteht kein Rechtsanspruch.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)