III. Abschnitt
Besondere soziale Dienste für Behinderte
§ 15
(1) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Behinderte in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen, wobei bestehende Einrichtungen jedenfalls zu berücksichtigen sind:
- a) Dienste für pflegerische Tätigkeiten in Sonderschulklassen für schwerstbehinderte Kinder;
- b) Dienste für die physikotherapeutische Betreuung schwerstbehinderter Kinder;
- c) Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und sportlicher Betätigung und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben;
- d) Erholungsaktionen;
- e) Hilfe zur Tragung der Mehrkosten für die Errichtung und Ausstattung von behindertengerechtem Wohnraum;
- f) Zuschüsse zum Ankauf von Personenkraftwagen für Behinderte.
(2) Auf die Leistung sozialer Dienste für Behinderte besteht kein Rechtsanspruch.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
