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§ 15 S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Abstellbereiche und Abstellräume

§ 15

(1) Für jeden Gruppenraum ist ein eigener Abstellbereich oder -raum zur Aufbewahrung der Bildungsmaterialien vorzusehen.

(2) Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als 2 Gruppen ist über die Erfordernisse des Abs 1 hinaus mindestens ein weiterer Abstellraum vorzusehen. Die Größe und Anzahl weiterer Abstellräume ist dem Betriebsumfang anzupassen.

(3) Zur Aufbewahrung von Putz- und Pflegemittel sowie Reinigungsgeräten ist ein versperrbarer Abstellbereich oder Abstellraum, bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit mehr als zwei Gruppen jedenfalls ein Abstellraum, vorzusehen.

16.09.2019

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