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§ 14 S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Küchen

§ 14

In jeder institutionellen Einrichtung ist eine Küche vorzusehen. Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche sowie eines allenfalls erforderlichen Vorratsraumes sind dem Betriebsumfang anzupassen.

16.09.2019

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