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§ 15 RKSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2016

3. Hauptstück
Beschaffung und Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit; Kontrolle

Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit

§ 15

(1) Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen VDA oder einem nach Art. 14 eIDAS-VO anerkannten VDA, der qualifizierte Signatur- bzw. Siegelzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit trägt der Unternehmer.

(2) Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signatur- bzw. Siegelzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Z 16 derAnlage) in seinem Signatur- bzw. Siegelzertifikat eintragen zu lassen.

(3) Der VDA vergibt für jede Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ein Signatur- bzw. Siegelzertifikat, das folgende Angaben beinhaltet:

  1. 1. Typ und Wert des der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zugeordneten Ordnungsbegriffs des Unternehmers,
  2. 2. Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates und
  3. 3. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats.

    Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Z 2 der Anlage als sicher gilt.

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