vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 RKSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Verifizierbarkeit der Signaturen bzw. Siegel

§ 14

Der Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes muss an Hand des auf dem Beleg aufgebrachten maschinenlesbaren Codes verifizierbar sein. Dazu müssen insbesondere die in § 10 Abs. 2 enthaltenen Daten auf dem Beleg enthalten sein. Die Vorbearbeitung der dazu in komprimierter Form im maschinenlesbaren Code enthaltenen Daten hat gemäß Z 13 der Anlage zu erfolgen.

Stichworte