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§ 15 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2008

Personenbezogene Bezeichnungen und Verweisungen

§ 15.

(1) Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40101604

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