Personenbezogene Bezeichnungen und Verweisungen
§ 15.
(1) Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
20005983
Dokumentnummer
NOR40101604
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