Ausfuhr in Drittländer
§ 15
(1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10010985
Dokumentnummer
NOR12139739
alte Dokumentnummer
N8199657012J
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