Überwachung
§ 16
(1) Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.
(2) Die Organe der Behörde haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörde tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen.
(3) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen gemäß § 17 Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Ware Folge zu leisten.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 angeführten Befugnisse sind hinsichtlich des § 5 Abs. 7 durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau wahrzunehmen.
Schlagworte
Lagerstätte, Weinbau
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10010985
Dokumentnummer
NOR40033502
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