Aufzeichnungen
§ 17
(1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt. Versorger, die genetisch veränderte Sorten in Verkehr bringen, sind weiters verpflichtet, diese in ihrem Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert zu kennzeichnen und den Zweck der Veränderung anzugeben.
(2) Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.
(4) § 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch bei der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 2 Z 5 lit. b.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10010985
Dokumentnummer
NOR40033503
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