vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2018

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und §§ 13 bis 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer, BGBl. Nr. 610/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer, BGBl. Nr. 610/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Rauchfangkehrer ausgebildet werden, können ge- mäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter aus- gebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsordnung antreten.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204720

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)