Wiederholungsprüfung
§ 14.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsge- genstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20010256
Dokumentnummer
NOR40204719
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)