ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993
§ 15.
Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß § 13 Z 2 ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (§ 9) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993
Schlagworte
Prüfungsdauer, Dauer
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12036534
alte Dokumentnummer
N2199325192J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
