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§ 15 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

§ 15.

(1) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. a) den Tag und die Dauer der Sitzung;
  2. b) die Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;
  3. c) die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;
  4. d) die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff.);
  5. e) sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, die ein- und ausgehenden Schriftstücke (§ 6);
  6. f) die Anträge in wörtlicher Fassung;
  7. g) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
  8. h) das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
  9. i) den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;
  10. j) die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
  11. k) die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.

(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.

(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR40216953

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