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§ 14 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1968

Protokoll

§ 14.

(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.

(2) Die Führung des Protokolles obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolles herangezogen werden. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095701

alte Dokumentnummer

N61968103590

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