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§ 15 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2021

4. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen

§ 15.

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer
  1. a) Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,
  2. b) Wirkstoffe entgegen die Art. 4, 6, 22, 24 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  3. c) Grundstoffe entgegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  4. d) Safener und Synergisten entgegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  5. e) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  6. f) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 46, 47, 48, 51, 52 oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  7. g) Versuche entgegen Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,
  8. h) Zusatzstoffe entgegen Art. 58 oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  9. i) Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 64 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  10. j) Notfallsmaßnahmen nach den Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,
  11. k) Beistoffe entgegen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
  12. l) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter oder als Unternehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 , gegebenenfalls als Vertretungsbefugter des Unternehmers den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
  13. m) Pflanzenschutzmittel entgegen § 12 einführt,
  14. n) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 4, § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,
  1. 2. mit Geldstrafe bis zu 7 500 €, im Wiederholungsfall bis 15 000 €, wer
  1. a) den Meldepflichten gemäß Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. b) Werbung betreibt, die nicht dem Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht,
  3. c) nicht dem Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechende Aufzeichnungen führt,
  1. e) einer in der nach § 6 erlassenen Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. f) einer gemäß § 9 angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. g) der Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungs-behörden und der Verwaltungsgerichte in diesen Verfahren sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40234829

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