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§ 15 Pflanzenschutzgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Vollstreckung

§ 15.

(1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des VVG sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204879

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