Revision
§ 15.
(1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
- 1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
- 2. die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
- 3. Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG , ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134, zuletzt geändert durch die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typengenehmigungsvorschriften, ABl. Nr. L 342 vom 27.09.2021 S. 45, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 399/1967
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Gesetzesnummer
10012794
Dokumentnummer
NOR40245313
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