Erlöschen von Schurfberechtigungen
§ 15
Die Schurfberechtigung erlischt
- 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
- 2. mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
- 3. durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
- 4. im Fall des § 191 Abs. 6,
- 5. wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.
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