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§ 14 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Übertragung von Schurfberechtigungen

§ 14

(1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.

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