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§ 15 MiCA-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 15.

(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, oder
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(2) Juristische Personen können wegen eines der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

  1. 1. bis zu 2,5 Millionen Euro bei den in § 14 Abs. 1 Z 2 angeführten Verstößen oder
  2. 2. bis zu 5 Millionen Euro bei den in § 11 und § 12 angeführten Verstößen oder
  3. 3. bis zu 15 Millionen Euro bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 Abs. 1 Z 1 oder
  4. 4. bis zu 4 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 14 Abs. 1 Z 2 angeführten Verstößen oder
  5. 5. bis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 1 und § 12 Abs. 1 angeführten Verstößen oder
  6. 6. bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 3 und § 12 Abs. 3 angeführten Verstößen oder
  7. 7. bis zu 12,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 2 und § 12 Abs. 2 angeführten Verstößen oder
  8. 8. bis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 Abs. 1 Z 1 angeführten Verstößen oder
  9. 9. bei den in § 11 und § 12 angeführten Verstößen bis zu dem Zweifachen und bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 angeführten Verstößen bis zu dem Dreifachen des jeweils aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264142

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