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§ 14 MiCA-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 2

Andere Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

§ 14.

(1) Wer

  1. 1. die organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 92 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt, oder
  2. 2. die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 88 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt, oder
  3. 3. gegen Art. 110a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er die Informationen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt, oder
  4. 4. gegen Art. 110a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,

(2) Wer die Zusammenarbeit mit der FMA im Hinblick auf eine Untersuchung, eine Prüfung oder ein Ersuchen im Zusammenhang mit den Befugnissen der FMA gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 8 verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40275755

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