§ 15.
(1) Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 14 angerechnet.
(3) Wird bei den im Abs. 1 angeführten Markenanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach § 6 oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den §§ 7 und 10 stützen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20010323
Dokumentnummer
NOR40208220
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