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§ 14 Marken-ÜG. 1953

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1953

§ 14.

(1) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.

(2) Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung der Erneuerungsgebühr unterlassen, so ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Abs. 1 genannten Gebühr einzuzahlen.

(3) Gleichzeitig mit dem Antrag nach § 7 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden.

(4) Eine Rückzahlung der gleichzeitig mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung eines Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20010323

Dokumentnummer

NOR40208219

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