§ 15 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2009

§ 15*)
Gelöbnis

Die Beisitzer haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden (Wahlleiters) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009

09.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)