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§ 15 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Prüfungskommission

§ 15.

(1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat eine Prüfungskommission einzurichten sowie einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Die Kommission besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden vier Mitgliedern, die darin jeweils ihre Berufsgruppe vertreten:

  1. 1. einem Aufsichtsorgan, ausgenommen die Berufsgruppe der Z 2
  2. 2. einem bestellten amtlichen Tierarzt, und
  3. 3. einer Lehrkraft, die ihm Rahmen der theoretischen Ausbildung lebensmittelrechtliche Vorschriften lehrt.

(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme der Abschlussprüfung ist die Prüfungskommission.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken, sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Prüfungskommission wird bei der Durchführung und Organisation ihrer Angelegenheiten von der bei der Agentur eingerichteten Geschäftstelle des Ausbildungsrates unterstützt.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. mit dem Ausscheiden aus der Funktion, die gemäß Abs. 2 Voraussetzung für die Bestellung war,
  3. 3. mit dem Entzug des Mandats durch den Kommissionsvorsitzenden oder die vorgesetzte Dienststelle infolge einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Strafe, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist,
  4. 4. durch Tod,
  5. 5. durch den Verlust der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit oder
  6. 6. auf eigenen Wunsch des Kommissionsmitglieds.

Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 322/2009 lautet: ,,In den §§ 9 Z 4, 15 Abs. 1 und 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.". Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219658

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