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§ 15 LiegTeilG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

§ 15.

Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

  1. 1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
  2. 2. auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;
  3. 3. auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.

1. ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944

Schlagworte

Straßenanlage, Weganlage, Bewässerungsanlage, Entwässerungsanlage, Kanalisationsanlage, Schutzbau, Triebwerk

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR40099959

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